Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der J.H. Tönnjes GmbH & Co. KG vom 1.7.2009

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Die zwischen unserem Kunden und uns geschlossenen Individualvereinbarungen gehen, soweit einschlägig, diesen Liefer- und Leistungsbedingungen vor.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend. Die Bindungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, 14 Tage ab Angebotsstellung.

1.2 Verträge und Änderungen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen unseres Kunden schriftlich angenommen haben, wenn wir Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche schriftlich mit unserem Kunden vereinbart haben oder die vom Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.

1.3 Wir haben nur die in unseren Angeboten, Kostenanschlägen und/oder Angebotsbestätigungen ausdrücklich spezifizierten Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen.

1.4 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet wurden. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, z.B. Leistungs- und Produktbeschreibungen in unseren Mustern und Unterlagen, enthalten keine Übernahme einer Garantie.

Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung genannt sind.

1.5 Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Muster und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) enthalten nur Annäherungswerte. Wir sind jederzeit zu Änderungen dieser Muster und Unterlagen berechtigt, soweit diese Änderungen für unsere Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.

1.6 Sämtliche von unseren Kunden übergebenen Muster und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung und werden daher Gegenstand des Vertrages, wenn die vorgegebenen Toleranzen die DIN-Normen erfüllen und von uns ausdrücklich bestätigt werden.

1.7 Die von unseren Kunden übergebenen Muster und Unterlagen im Sinne vorstehender Ziffer 1.6 sind nach Auftragsdurchführung, oder wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, abzuholen. Kommt der Kunde seiner Abholungspflicht nicht nach, endet nach entsprechender Aufforderung unter angemessener Fristsetzung unsere Aufbewahrungspflicht. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht können Muster und Unterlagen von uns auf Kosten unserer Kunden zurückgeschickt werden.


2. Urheberrecht und Geheimhaltung

2.1 An allen Mustern und Unterlagen im Sinne vorstehender Ziffer 1.5 behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Muster und Unterlagen von unseren Kunden in keiner anderen Weise als im Rahmen des mit uns geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie von unserem Kunden unverzüglich an uns herauszugeben.

2.2 Bei Fertigung nach den uns von unseren Kunden übergebenen Mustern und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, Werkzeuge, Modelle, elektronische Medien) steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch Rechte Dritter wie Eigentums-, Urheber- und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte (im folgenden zusammenfassend Schutzrechte) nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, sind wir unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Kunde auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.


3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Erfüllungsort (Ziffer 8.1), und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden gesondert in Rechnung stellen.

3.2 Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

3.3 Wir sind berechtigt, von unseren Kunden für die vereinbarte Lieferung/Leistung denjenigen Preis zu verlangen, der dem von uns zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung auch anderen Kunden in Rechnung gestellten höheren Preisen entspricht, falls zwischen Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden und Lieferung/Leistung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.


4. Termine und Fristen

4.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unserem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk. Wir kommen mit unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist in Verzug.

4.2 Wir sind berechtigt, von dem Vertrag mit unserem Kunden zurückzutreten, falls unser Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so dass wir unsere Verpflichtungen gegenüber unserem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können.

4.3 Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare gesetzliche Änderungen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unserem Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht. Im Falle des Eintritts einer der genannten Fälle, steht unserem Kunden ein Schadensersatzanspruch oder eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gegen uns nicht zu.


5. Rechnungen und Zahlungen

5.1 Unsere Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden werden bei An- bzw. Abnahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch unseren Kunden fällig. Der in unseren Rechnungen ausgewiesene Zahlbetrag ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum unserer Rechnung an uns zu zahlen.

5.2 Haben wir mit unserem Kunden Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rate, oder bei Teilzahlungen mit Zahlungen, die insgesamt eine Rate überschreiten, in Rückstand, so ist unser gesamter Zahlungsanspruch sofort fällig.

5.3 Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.


6. Annahme und Abnahme

6.1 Unsere Kunden haben unsere Lieferungen/Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, nach Aufforderung durch uns in dem von uns bezeichneten Werk/Lager an- und abzunehmen.

6.2 Nimmt der Kunde unsere Ware nicht fristgerecht an/ab (Ziffer 6.1), können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.


7. Aufrechnung, Einbehalt und Abtretung

7.1 Der Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.

7.2 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.

7.3 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. § 354a HGB bleibt unberührt.


8. Erfüllungsort und Gefahrübergang

8.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist das in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Werk/Lager. Wenn darin ein Werk/Lager nicht benannt ist, ist Erfüllungsort der Sitz der J.H. Tönnjes GmbH & Co. KG.

8.2 Teillieferungen und -leistungen unsererseits sind zulässig.

8.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht mit der Annahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes/Lagers auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/- leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen haben. Diese Regelung zur Gefahrtragung gilt unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung zu tragen hat.

8.4 Verzögert sich der Gefahrübergang auf unseren Kunden (Ziffer 8.3) aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung spätestens nach Ablauf der in Ziffer 6.1 vereinbarten Frist auf den Kunden über.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns an unseren Kunden gelieferten und/oder an den von uns im Auftrag des Kunden eingebauten Gegenständen (im folgenden zusammenfassend Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor.

9.2 Unser Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet.

9.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gegenwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

9.4 Unser Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt unser Kunde ferner an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in der Höhe des von uns unserem Kunden für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages, als an uns abgetreten.

9.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange unser Kunde uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, hat uns unser Kunde alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung der Ansprüche an uns mitzuteilen.

9.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen.

9.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unseren Kunden zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigen.


10. Formen und Werkzeuge

10.1 Formen und Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung beteiligt oder diese ganz übernommen und bezahlt hat, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die angefertigten Formen und Werkzeuge werden aber ausschließlich für Bestellungen des Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Wir bewahren die Formen und Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung und vorheriger Benachrichtigung des Kunden. Bei Anforderung der Formen oder der Werkzeuge durch den Kunden – aus welchem Grund auch immer – sind eventuelle Rest-Herstellungskosten mit der Auslieferung der Formen oder der Werkzeuge an den Kunden fällig.

10.2 Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen oder Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen oder Werkzeuge auf den Kunden über. Die Übergabe der Formen oder der Werkzeuge an den Kunden wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.

10.3 Bei kundeneigenen Formen oder Werkzeugen und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen oder Werkzeugen beschränkt sich unsere Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung, Versicherung und Rücktransport trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung unter angemessener Fristsetzung der Kunde die Formen oder Werkzeuge nicht abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und Werkzeugen zu.

10.4 Beigestellte Teile durch den Kunden sind rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.


11. Mängel

11.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach Erhalt der Lieferung/Leistung zu rügen, verborgene Mängel binnen acht Kalendertagen nach ihrer Entdeckung.

11.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

11.3 Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.

11.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 11.3 entsprechend.

11.5 Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

11.6 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Diese gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 12.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

11.7 Gebrauchte Gegenstände liefern wir – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 12. – unter dem Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

11.8 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 12.

11.9 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil unseres Kunden verbunden.


12. Haftung

12.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“) unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:
· den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, · einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, · Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, · der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder · auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.

12.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, für Gesundheits- oder Körperschäden, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder wenn wir wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften.

12.3 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

12.4 Bei Fertigung nach den uns von unseren Kunden übergebenen Mustern und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Vorgaben des Kunden beruhen, keine Haftung, sofern und soweit nicht einer der in Ziffer 12.1 genannten Haftungsfälle vorliegt. Wir verpflichten uns, den Kunden – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

12.5 Die von uns an unsere Kunden übermittelten Fertigungsunterlagen und/oder bemusterten Teile können von dem Kunden innerhalb von 10 Werktagen freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nicht fristgerecht, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

12.6 Wir haften nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß den von unseren Kunden geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Mustern, welche von unseren Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben und erbracht wurden, sofern und soweit nicht einer der in Ziffer 12.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

12.7 Ziffer 11.9 gilt entsprechend.


13. Datenschutz

Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.


14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden und Schecks – ist das für unseren Sitz zuständige Amts-/Landgericht. Wir bleiben jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den für seinen Sitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

14.3 Sollten diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, bleibt die deutsche Fassung maßgebend.


15. Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit unserem Kunden über Lieferung und Leistung unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, oder sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder dieser Bedingungen nicht berührt.